
Innerhalb der EU dürfen folgende Mengen zollfrei eingeführt werden:
800 Zigaretten oder 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder 1000 g Tabak (Mindestalter 18 Jahre)
10 Liter Spirituosen, 20 Liter „Zwischenerzeugnisse“ (z.B. Likörwein), 90 Liter Wein und/oder vier Liter Wein und/oder 110 Liter Bier (Mindestalter 18 Jahre)
Kaffee: 10 kg
Für Parfüm gelten bei der Einfuhr aus EU-Ländern keine Mengenbegrenzungen mehr.
An Benzin darf eine Tankfüllung sowie ein Reservekanister mit max. 20 Litern abgabenfrei eingeführt werden.
Jedoch gelten bis Ende 2009 für Bulgarien, Rumänien und die baltischen Länder noch die Sätze für Nicht-EU-Staaten!
Sonderregelungen gelten für Helgoland, die Kanaren und die Kanalinseln.
Weitere Informationen finden sich unter http://www.zoll.de
Bei der Einfuhr von Waren aus EU-Mitgliedsstaaten gibt es keine Begrenzung, solange sie für den Eigenbedarf erworben wurden; eine Ausnahme bilden hier jedoch Kraftfahrzeuge.
Aus Nicht-EU-Ländern dürfen pro Person folgende Mengen zollfrei eingeführt werden:
Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 g Tabak (Mindestalter 18 Jahre)
Alkohol: 1 Liter Spirituosen oder 2 Liter Sekt/Likörwein und vier Liter Wein und 16 Liter Bier (Mindestalter 18 Jahre)
Kaffee: 500g oder 200 g Instant-Kaffee (Mindestalter 15 Jahre)
Parfüm: 50 g und 0,25 Liter Eau de Toilette
Für die zollfreie Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten gelten folgende Obergrenzen:
Personen ab 15 Jahren: Waren im Wert von 430.- für den Eigenbedarf, bei Reisen auf dem Landweg jedoch lediglich 300.- €. Für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren liegt die Grenze bei 175.- €.
Höhe der Zollabgaben
Bei einem Warenwert bis 700.- € wird eine Pauschale von 15 oder 17,5 % erhoben (abhängig davon, ob mit dem Herkunftsland der Waren ein Abkommen über Zollvergünstigungen besteht oder nicht). Über 700.- € wird eine Einfuhrumsatzsteuer von 19 % fällig sowie eine Einfuhrabgabe, deren Höhe von der Art der Ware abhängt. Es empfiehlt sich, die Quittungen über die Einkäufe aufzubewahren, um eine ungünstige Schätzung durch den Zoll zu vermeiden.
Ganz besondere Vorsicht ist angebracht bei der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen sowie Gegenständen, die aus bedrohten Arten hergestellt worden sind, also beispielsweise Objekten aus Elfenbein, Fellen und Korallen, aber auch Schmetterlingen – davon sollte unbedingt abgesehen werden!
Auch Kunstobjekte und Antiquitäten können Probleme bereiten und zwar auch schon bei der Ausfuhr. Dies betrifft auch antike Scherben, Münzen und Fossilien. Aufgrund massiver „wilder Ausfuhr“ in der Vergangenheit ist es in der Türkei verboten, Steine jedweder Art auszuführen. Der Versuch der Ausfuhr kann sogar eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen.
In Thailand wiederum ist die Ausfuhr von Buddha-Figuren oder Abbildungen des Buddha nur mit Genehmigung gestattet. Weiter Informationen finden sie hier: Artenschutz
Bargeldbewegungen ab 10.000,- Euro müssen sowohl bei Einfuhr, als auch bei Ausfuhr in ein Nicht-EU Land (z.B. Schweiz) angemeldet werden (Zoll- und Geldwäschevorschriften). Was soll ich sagen, diesen Problem werden wohl nicht meine Leser von "kofferpacken" haben. Sollten Sie doch doch über Geld für einen Geldkoffer verfügen, dann haben wir hier die richtige Seite für Sie, der Geldkoffer.
Beim Kauf von Waren in Nicht-EU-Ländern kann man sich üblicherweise die Mehrwertsteuer rückerstatten lassen. Wichtig ist dabei natürlich, die Quittungen aufzubewahren und sicherzustellen, dass der Kaufbeleg die Mehrwertsteuer ausweist. Oft befindet sich eine solche Stelle am Flughafen des jeweiligen Landes. Es ist in jedem Falle ratsam, sich rechtzeitig über das Thema zu informieren, wenn man größere Einkäufe plant (wobei jedoch für die spätere Einfuhr in die EU die weiter oben beschriebenen Grenzen der zollfreien Einfuhr beachtet werden müssen). Wichtige internationale Schlüsselwörter sind hierbei:
VAT = value-added tax = Mehrwertsteuer
receipt = Quittung
VAT refund = Erstattung der Mehrwertsteuer